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   BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92   

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BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92 (https://dejure.org/1993,866)
BAG, Entscheidung vom 11.05.1993 - 1 AZR 649/92 (https://dejure.org/1993,866)
BAG, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 (https://dejure.org/1993,866)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 141
  • NJW 1993, 2829
  • MDR 1994, 75
  • NZA 1993, 809
  • BB 1993, 1081
  • BB 1993, 1596
  • DB 1993, 1044
  • DB 1993, 1724
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92
    Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, daß der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann besteht, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet (BAGE 42, 324 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und zuletzt Senatsurteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    Dementsprechend gibt es in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung (vgl. so schon Senatsurteil vom 31. Mai 1988, aaO).

    In beiden Fällen ist einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag (Senatsurteil vom 31. Mai 1988, aaO; Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, 1989, Rz 521; Kalb, Arbeitskampfrecht, 1986, Rz 249).

    Anders als in dem der Entscheidung vom 31. Mai 1988 (aaO) zugrundeliegenden Falle wurde vorliegend die Beklagte also über die Beendigung des Streiks am Freitag, dem 17. Mai 1991, informiert.

    Die Streikleitung ist befugt, für alle Streikteilnehmer verbindliche Erklärungen abzugeben und insbesondere dem Arbeitgeber mitzuteilen, daß der Streik an einem bestimmten Tage beendet sein soll (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; ebenso Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 521).

    Muß der Feiertagslohn gezahlt werden, wenn der Arbeitskampf unmittelbar vor dem Feiertag endet (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 521), muß dies auch gelten, wenn vor dem Feiertag die Arbeitnehmer den Streik beendet haben, dann einen Tag gearbeitet haben, um dann in einen unbefristeten Streik zu treten.

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) werden Arbeitskämpfe an dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne gemessen.
  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92
    Während eines rechtmäßigen Streiks werden zwar seit dem Beschluß des Großen Senats vom 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) die Hauptpflichten der Parteien aus dem Arbeitsvertrag nur suspendiert.
  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 159/81

    Feiertagsvergütung

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92
    Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, daß der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann besteht, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet (BAGE 42, 324 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und zuletzt Senatsurteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92
    Die Streikleitung ist befugt, für alle Streikteilnehmer verbindliche Erklärungen abzugeben und insbesondere dem Arbeitgeber mitzuteilen, daß der Streik an einem bestimmten Tage beendet sein soll (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; ebenso Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 521).
  • BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 100/81

    Feiertagslohn bei Beschäftigung nach wechselndem Bedarf

    Auszug aus BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92
    Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, daß der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann besteht, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet (BAGE 42, 324 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und zuletzt Senatsurteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 306; 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 -BAGE 33, 140, zu B I 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 b der Gründe; 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 der Gründe; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 123).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Zwar ist ein Arbeitskampf darauf angelegt, für die Gegenseite hohe Kosten zu verursachen, um möglichst schnell zu einem Tarifabschluss zu gelangen (vgl. BAG 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - zu II 2 der Gründe, BAGE 73, 141; Otto Arbeitskampf und Schlichtungsrecht § 8 Rn. 8; ErfK/Dieterich 9. Aufl. Art. 9 GG Rn. 131).
  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes ist nach der Rechtsprechung des BAG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn (BAG 21.04.1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292; BAG 12.03.1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195; BAG 11.05.1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141; BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (BAG 11.05.1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141; BAG 12.03.1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195; BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055).

  • LAG Hamburg, 09.08.1994 - 2 Sa 21/94

    Feiertagslohn; Gewerkschaft; Streik; Feiertag; Aussetzung des Arbeitskampfes;

    Eine Streiktaktik der Gewerkschaft, die Aussetzung des Arbeitskampfes selbst als Mittel im Arbeitskampf einzusetzen, um den Arbeitgeber zu verpflichten, den Feiertagslohn zu zahlen, ist nicht rechtsmißbräuchlich (im Anschluß an BAG Urteil vom 11.5.1993, 1 AZR 649/92 = NZA 1993, 809).

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. Mai 1993 (BAG NZA 1993, 809 ff).

    Dies liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann nicht vor, wenn (auch) ein anderer Grund, z.B. Arbeitsausfall infolge Streiks, vorliegt (vgl. BAG AP Nr. 56 zu § 1 Feiertags-LZG; BAG NZA 1993, 809 ff).

    Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 11. Mai 1993 (BAG NZA 1993, 809 ff) über den Fall zu entscheiden, daß ein Streik, am Freitag vor Pfingsten beendet wurde und am Mittwoch nach Pfingsten neu begonnen wurde.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darf die Art der Kampfführung in einem Arbeitskampf die Regeln eines fairen Kampfes nicht verletzen (BAG NZA 1993, 809, 811).

  • LAG Hamburg, 20.10.1994 - H 7 Sa 18/94

    Notwendige Voraussetzungen für die Unterbrechnung eines Streiks; Bezahlung des

    In der Entscheidung vom 11.5.1993 (NZA 1993, S. 809 [BAG 11.05.1993 - 1 AZR 649/92] f) hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem es um die Beendigung des Streiks am Freitag vor Pfingsten ging, der am Mittwoch nach Pfingsten weitergeführt wurde, auf die Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abgestellt, der von der Streikleitung jeweils vorher über die Änderungen in der Streikführung schriftlich unterrichtet worden war.

    Diese Auffassung gründet sich insbesondere auf den allgemein anerkannten Umstand, daß die Streikteilnahme an einem gewerkschaftlich geführten Streik zwei Bedingungen hat: Zum einen muß auf kollektiver Ebene ein wirksamer Streikbeschluß vorliegen; zum anderen muß dieser Streikbeschluß in dem einzelnen Arbeitsverhältnis durch die i.d.R. konkludente Erklärung des streikenden Arbeitnehmers umgesetzt werden (vgl. u.a. BAG v. 11.5.1993, a.a.O. unter 11, 2).

    Damit diese Entscheidungen zu einer wirksamen Unterbrechung des Streiks fuhren, können sie dem jeweiligen Arbeitgeber mitgeteilt werden (vgl. BAG v. 11.5.1993, a.a.O., unter II 2, wobei ergänzend darauf abstellt wird, daß die Streikleitung befugt ist, für alle Streikteilnehmer verbindliche Erklärungen abzugeben).

    Diese Auffassung stützt sich auf die vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung (BAG vom 11.5.1993, a.a.O., unter I 3 b und II 2 m.w.N. zur Literatur; BAG vom 31.5.1988, a.a.O., unter II; in der Literatur u.a. Kalb, Arbeitskampfrecht, 1987, RN 249).

    Zwar weist das Arbeitsgericht zu Recht daraufhin, daß auch das Bundesarbeitsgericht auf die Wiedererlangung der Dispositionsfreiheit abstellt (BAG v. 31.5.1988, a.a.O., unter II 3; BAG v. 11.5.1993, a.a.O., unter I 2).

  • BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94

    Streikunterbrechung an Wochenfeiertag

    Handelt es sich um gesetzliche Feiertage, so besteht kein Anspruch auf Feiertagslohnzahlung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (z.B. BAGE 58, 320, 322 f. = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe).

    Eine dahingehende Bemerkung im Urteil vom 11. Mai 1993 (- 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 3 der Gründe) bedarf der fallbezogenen Vertiefung, wie die Stellungnahmen im Schrifttum zeigen (Löwisch, AR-Blattei ES 170.2 Nr. 37; Richardi, SAE 1994, 304, 305 f.).

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinn fordert auch, dass die Art und Weise der Arbeitskampfführung den Regeln der fairen Kampfführung entspricht (vgl. BAG vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • BAG, 23.10.1996 - 1 AZR 269/96

    Verlautbarung über Ende eines Streiks

    Vielmehr bedarf es, um die streikbedingte Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis rückgängig zu machen, einer entsprechenden Erklärung der Gewerkschaft oder der Streikenden (BAGE 58, 320, 324 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 2 der Gründe; BAGE 73, 141, 146 f. = AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe).

    Die vorstehenden Erwägungen stehen nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen, die an eine Erklärung der Streikbeendigung zu stellen sind (BAGE 58, 320, 324 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 2 der Gründe; BAGE 73, 141, 146 f. = AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09

    Sympathiestreik - Unterstützungsstreik - Arbeitskampf im Flugsicherungsbereich

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinn fordert auch, dass der Arbeitskampf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen darf (BAG 11.05.1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Gründe II 1).
  • LAG Hessen, 16.07.2018 - 16 SaGa 933/18

    Bei einem so genannten Tarifsozialplan handelt es sich um ein tariflich

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)

  • BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 970/94
  • ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 53/93

    Lohnfortzahlung - Feiertage

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa Ga 636/03

    Klage auf Unterlassen von Streikaufrufen; Rechtswidrigkeit des Streiks; Schutz

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa GA 637/03
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 65/95
  • ArbG Hamburg, 16.02.1994 - 19 Ca 445/93

    Anspruch auf Feiertagsvergütung bei Beteiligung an einem gleichzeitigen Streik;

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